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Arbeitnehmerschutz in Pandemiezeiten: Bei entsprechenden Schutzvorkehrungen besteht kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelarbeitsplatz


Die Angst, an Covid-19 zu erkranken, ist besonders bei älteren Arbeitnehmern durchaus nachvollziehbar. Dass an die Arbeitgeberpflicht, die Gesundheit aller Mitarbeitenden zu schützen, auch in der Coronapandemie nicht ausufernde Forderungen gestellt werden dürfen, zeigt der folgende Fall. Das Arbeitsgericht Augsburg (ArbG) musste sich mit einer zu hohen Erwartungshaltung eines 63-Jährigen auseinandersetzen.

Der Jurist war Leiter der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht und teilte sich ein Büro mit einer anderen Mitarbeiterin. Im April 2020 legte er seiner Arbeitgeberin ein ärztliches Attest vor und verlangte, seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen zu dürfen. Der 63-Jährige hatte Angst, sich mit Corona zu infizieren bzw. an Covid-19 zu erkranken. Sollte eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich sein, forderte er ein Einzelbüro und zog mit seinen Forderungen schließlich vor das ArbG.

Die zuständigen Richter wiesen die Klage ab, denn in ihren Augen lag keine Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers vor. Weder sein Arbeitsvertrag noch das Gesetz ergäben entsprechende Ansprüche. Selbstverständlich hat jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausreichend zu schützen - wie der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen aber nachkommt, bleibt ihm überlassen. Falls ein Büro entsprechende Schutzvorkehrungen aufweist, spricht nach Auffassung des ArbG auch nichts dagegen, sich mit anderen Arbeitnehmern ein Büro zu teilen.

Hinweis: Es besteht also auch kein Anspruch eines Covid-19-gefährdeten Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice.
 
 



Quelle: ArbG Augsburg, Urt. v. 07.05.2020 - 3 Ga 9/20

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